Zusammenfassung
Kürzlich wurde von folgendem Fall berichtet: Ein Oberarzt ist Leiter der Neurophysiologischen
Abteilung innerhalb der Neurologischen Klinik eines Städtischen Klinikums. Er ist
seit über 20 Jahren vom Zulassungsausschuß bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in seinem speziellen Fachbereich ermächtigt.
Eine entsprechende Nebentätigkeitserlaubnis wurde ihm vom Krankenhausträger erteilt.
Nach dem Wechsel des Chefarztes der Neurologischen Klinik verlangte der neue Chefarzt
vom Oberarzt die Vorlage einer Namensliste der an diesen persönlich überwiesenen ambulanten
Patienten und forderte außerdem, daß das vom Chefarzt entwickelte Befundformular,
das im Kopf den Namen des Chefarztes trägt, vom Oberarzt benutzt wird.